Der bedarfsorientierte Energieausweis
Seit 1.07.2008 wird schrittweise der bedarfsorientierte Energieausweis für die Immobilienbesitzer pflicht, deren Gebäude mit einen Bauantrag vor 1.11.1977 (Wirksam werden der ersten Wärmeschutzverordnung) entstanden und weniger als Wohnungen aufweisen.
Ausgenommen von dieser Pflicht werden Wohngebäude, die in der Zwischenzeit saniert worden sind und mindestens den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung erreicht haben; für diese besteht Wahlfreihei zwischen Bedarf- und Verbrauchsausweis. Ebenso wie für Gebäude mit mehr Wohnungen.
Beim bedarfsorientierten Ausweis wird die Energieeffizienz durch die Bestandsaufnahme des jährlichen Energiebedarfs eines Gebäudes für Beheizung, Warmwasseraufbereitung und Wohnungslüftung berechnet.
Dabei werden die Daten der Gebäudehülle, wie etwa Dämmung von Fenstern, Wänden oder Dach, die verwendeten Baumaterialien und die Bauweise berücksichtigt. In die Berechnung fließen außerdem die Eigenschaften der Lüftungs- und Heizanlage, ob etwa regenerative Energie oder Wärmepumpen verwendet werden, ein. Daraus wird berechnet, wie viel Energie für das Gebäude bei durchschnittlichem Nutzverhalten und Klima verbraucht wird.
Der Primärenergiebedarf, das ist der Gesamtbedarf an Energie, der für die Beheizung, Klimatisierung und Warmwasserversorgung eines Gebäudes unter Normbedingungen gebraucht wird, wird dann als Kennzahl im Bedarfsausausweis eingetragen. Berücksichtigt wird auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den Transport der Energie (etwa für Öl oder Gas) nötig ist.


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