ENEV 2009 wurde am 06.03.2009 verabschiedet

Die Änderungsverordnung und damit die EnEV 2009 tritt am 1. Oktober 2009 – in Kraft.

Welche wichtigen Änderungen bringt die neue Energieeinsparverordnung?
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird zum 01.10.2009 in Kraft treten. In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Das wird erreicht durch:

Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durch-schnittlich um 30 Prozent gesenkt.
  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.

Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden

Bei Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude muss ein Nachweis über die Einhaltung der EnEV geführt werden, dies kann entweder für einzelne Bauteile (Wand, Dach, Fenster) erfolgen oder für das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

  • Nachweis für einzelne Bauteile: bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt (z.B. für Außenwände von 0,35 W/(m²K) auf 0,24 W/(m²K) oder für Fenster von 1,7 auf 1,3 W/(m²K).
  • Nachweis für das Gesamtgebäude: Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigen-tümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

Nachrüstpflichten für den Altbau sind verschäft worden

  • Dämmung des Daches, oder:
  • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²·K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²·K))
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
  • Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen

Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen

Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizun-gen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn

  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
    oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.